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Künstlersozialkasse (KSK)

Meldepflicht jedes Jahr bis 31. März für das Vorjahr

Beiträge zur Künstlersozialkasse sind immer noch ein vernachlässigter, dann überraschender Bereich der Sozialversicherungspflicht. Häufig fällt erst bei einer Sozialversicherungsprüfung auf, oder wird erstmals bewußt, dass - und was - Beiträge für künstlerische Leistungen, die ein Unternehmer beauftragt und erhalten hat, abzuführen gewesen wären. Von den negativen Aspekten einer sozialversicherungsrechtlichen Pflichtverletzung (Strafverfahren) abgesehen, trifft diese eventuell Jahre zurückreichende Zahlungspflicht viele Unternehmen ungünstig.

Wo ist die Pflicht geregelt?

Im Gesetz über die Sozialversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten (Künstlersozialversicherungsgesetz -KSVG) sind die Voraussetzungen für die Pflicht zur Abführung entsprechender Beiträge geregelt.

Wer ist Meldepflichtiger im Sinne des Gesetzes

Verpflichtet sind nach § 24 KSVG alle Unternehmer die eines der folgenden Unternehmen betreiben:

  • Buch-,Presse- und sonstige Verlage, Presseagenturen (einschließlich Bilderdienste)
  • Theater ...
  • ...
  • Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Dritte
  • ...
Wer ist "auch" verpflichtet (hier liegt das Problem)

Zur Künstlersozialabgabe sind nach § 24 KSVG Abs. 2 auch Unternehmer verpflichtet,

  • die für Zwecke ihres eigenen Unternehmens Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreiben und hierbei selbständige Künstler oder Publizisten beaurfragen oder
  • die selbständige Künstler oder Publizisten beauftragen, um deren Werke oder Leistungen für Zwecke ihres Unternemehns zu nutzen, wenn im Zusammenhang mit dieser Nutzung Einnahem erzielt werden sollen.

Das heißt, dass Zahlungen an Künstler (im Sinne des Gesetzes), in der Praxis also Unternemer die Werbe"leistungen" im weiteren Sinn erbringen, meldepflichtig sind, und zwar durch das Unternehmen, das diese Leistungen in Anspruch genommen hat. Es ist bis heute immer noch nicht durchgängig bekannt, dass bei Inanspruchnahme z.B. graphischer Leistungen oder Werbeleistungen der Unternehmer, der diese beauftragt, meldepflichtig (und zahlungspflichtig) ist.

Was sind die klassischen Leistungen, die für den Auftraggeber eine Melde- und Zahlungspflicht auslösen:

  • Design von Flyern und sonstiger Printwerbung
  • Design von Visitenkarten und Geschäftsausstattung
  • Werbungsgestaltung (im weitesten Sinn), pauschal gesagt jegliche Werbung
  • Webdesign (im weitesten Sinn), d.h. jede Erstellung, Umgestaltung und gestalterische Pflege
Was gehört nicht zur Bemessungsgrundlage
  • Die Umsatzsteuer des Künstlers (d.h. gemeldet werden die Nettobeträge)
  • Zahlungen an Verwertungsgesellschaften (beispielhaft aber nicht vollständig: GEMA, VG Wort, VG Bild-Kunst etc.)
  • Zahlungen an eine KG, OHG, juristeische Person (GmbH, AG, eingetragener Verein, Anstalten ...) sowie an GmbH & Co. KG
  • Reise- und Bewirtungskosten innerhalb der steuerlichen Grenzen
Wie hoch ist die Bemessungsgrenze
  • Der Abgabesatz wird jährlich festgelegt und beträgt derzeit (2025) 5%
  • die Freigrenze für 2024 liegt bei 450 Euro
  • die Freigrenze für 2025 liegt bei 400 Euro
  • die Freigrenze für 2026 liegt bei 1.000 Euro
  • Und dann gibt es noch Ausnahmen im §24 Abs. 2 in einem nicht bezifferten weiteren logischen Absatz, weil dieser wieder eine neu beginnende Nummerierung enthält, also faktisch Abs. 3 (und der eigentliche Abs. 3 wird als weggefallen vermerkt) - das kommt halt davon wenn man Gesetze so "bastelt" - nämlich keine Abgabepflicht bei nicht mehr als 3 Veranstaltungen pro Jahr und für Musikvereine, soweit für diese Chorleister oder Dirigenten regelmäßig tätig sind.

Zusammengefaßt heißt das, dass Unternehmen 5% zusätzlich auf die Rechnung für künstlerische Leistungen, die sie beauftragt und bezahlt haben, an die KSK zahlen müssen, sofern sie einen Einzelunternehmer beauftragt haben. Das beudetet auch, dass bei Beauftragung einer GmbH, GmbH & Co. KG oder sonst befreiten Unternehmensform keine KSK-Zahlungspflicht entsteht. Eine glatte Benachteilgung selbständiger Künstler, weil bei entsprechendem Auftragsvolumen die Unternehmer sicher eine Wahl zu ihren Gunsten treffen werden. 5% sind schlichtweg nicht zu unterschätzen.

Weitere Informationen und auch Formulare gibt es auf der Seite der KSK


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